Rechtslage
Die Rechtslage hat der Strafgesetzgeber mit Paragraph 189 StGB normiert. Die Vorschrift lautet: „ Wer das Andenken eines Verstorbenen verunglimpft, wird mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.“
Daraus resultiert für den Umgang mit dem Missbrauchsvorwurf bei dem Verstorbenen Bischof Heinrich Maria Janssen die Schlussfolgerung: Der Umgang muss so verlaufen, dass auf keinen Fall die Verunlümpfung nach Paragraph 189 StGB erfolgt. Konkret bedeutet dies, im Fall des Bischofs Janssen, dass darauf geachtet werden muss, dass sein Andenken nicht verunglümft wird.
In meinem Rundbrief vom 28. April 2025 habe ich jedoch festgestellt, dass das Andenken an dem verstorbenen Bischof Heinrich Maria Janssen auf strafbare Weise von dem Vorsitzenden der Deutschen Bischofskonferenz Bischof Dr. Georg Bätzing und dem ehemaligen Hildesheimer Weihbischof Heinz-Günther Bongartz heute Domdechant verunglimpft wird.
Diese Feststellung, der niemand widersprochen hat, ist für die Rechtslage entscheidend. Weitere Informationen zur Rechtslage sehe hier auf der Homepage in den hier zum Herunterladen gespeicherten Briefen.